condition du domicile légal de la mère au Luxembourg: une résidence secondaire au Luxembourg ne suffit pas pour y établir son domicile légal
affaire A.F. 1/91
(Loi modifiée du 30 avril 1980)
Das Schiedspmt nahm die Sache in Beratung und erliess anschliessend folgende Entscheidung:
In Erwägung dass die Klägerin Einspruch erhoben hat gegen den Bescheid des Vorstandes der Staatlichen Kasse für Familienbeihilfen vom 21. März 1991 welcher die Gewährung sowohl der Mutterschaftszulage als auch der vorgeburtlichen und Geburtszulage anlässlich der Geburt der Tochter Y abgelehnt hat;
In Erwägung dass aus den Verwaltungsakten und aus der Geburtsurkunde der Tochter hervorgeht dass die Klägerin den gesetzlichen Wohnsitz im Sinne von Artikel 102 des Zivilgesetzbuches nicht in Luxemburg hatte zu dem Zeitpunkt an welchem die jeweilige Prämie erfällt, d.h. acht Wochen vor der Geburt des Kindes (Mutterschaftszulage) und bei der Geburt selbst (vorgeburtliche Zulage) und dass die zweite Bedingung gemäss welcher die Mutter ihren Wohnsitz während des ganzen Jahres vor der Geburt, bzw. des Mutterschaftsurlaubes, in Luxemburg haben muss nicht erfÜllt ist;
In Erwägung dass ihr Ehemann den gesetzlichen Wohnsitz nicht in Luxemburg hatte zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter und somit die vorgesehene Wohnbedingung während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne vor dem Erfallsdatum nicht erfüllt und dass die Rechtslage der Klägerin sich unterscheidet von derjenigen einer Person welche ihren Wohnsitz provisorisch zu Studienzwecken ins Ausland verlegt hat, weil die Klägerin den gesetzlichen Wohnsitz vorher nie in Luxemburg hatte;
In Erwägung dass die Voraussetzung der Wohnsitzbedingung nicht erfüllt ist für die Gewährung der Mutterschaftszulage als auch der Geburtszulage und dass die Voraussetzung für die Gewährung der Erziehungszulage ebenfalls nicht erfüllt ist und zwar, betreffend letztere, bis zum 1. März 1991;
In Erwägung dass die Wohnsitzbedingung der Mutter in Luxemburg zum Zeitpunkt der Geburt sich aus dem Gesamtkontext der gesetzlichen Bedingungen ergibt, weil die Mutter allein den Rechtsanspruch auf die Mutterschafts- und Geburtszulagen erheben kann und es sich um Zulagen handelt, welche aus Staatsgeldern finanziert und ausschliesslich auf Luxemburger Territorium ausgezahlt werden;
In Erwägung dass der Vorstand zu Recht hervorgehoben hat dass die von der Klägerin angegebene Adresse in Luxemburg allenfalls als Zweitwohnung zu betrachten ist welche nach dem luxemburgischen Gesetz keine rechtliche Bedeutung hat;
In Erwägung dass die Bezugsbedingungen sowohl der Mutterschaftszulage gemäss Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 1980 als auch der vorgeburtlichen- und eigentlichen Geburtszulage gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juni 1977 nicht erfüllt sind und der angefochtene Ablehnungsbescheid somit vollinhaltlich zu bestätigen ist;
Aus diesen Gründen,
nach Anhören beider Parteien in ihren kontradiktorischen Anträgen und in erster Instanz erkennend, erklärt das Schiedsamt der sozialen Versicherungen die Klage für unbegründet.
Also geurteilt und verkündet in Öffentlicher Sitzung im Sitzungssaale des Schiedsamtes der sozialen Versicherungen zu Luxemburg am 12. Juli 1991.
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